Entscheidung des Cour de Cassation (24-4-2024 n° 22-24.275 F-B, Sté française d’étude et de formation (SFEF) v. Sté Urban Way)
Im Bereich geschäftlicher Transaktionen sind Verzugszinsen ein bedeutendes Anliegen für Unternehmen. Laut Artikel L 441-10 des französischen Handelsgesetzbuches sind vertragliche Verzugszinsen Zinsen, die am Tag nach dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungstermin fällig werden.
Das frz. Handelsgesetzbuch besagt:
I. Sofern in den Verkaufsbedingungen nicht anders angegeben oder zwischen den Parteien vereinbart, darf die Frist für die Begleichung der geschuldeten Beträge nicht mehr als dreißig Tage nach dem Datum des Wareneingangs oder der Ausführung der angeforderten Leistung betragen.
Die zwischen den Parteien vereinbarte Frist zur Begleichung der geschuldeten Beträge darf nicht mehr als sechzig Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung betragen. Abweichend davon kann zwischen den Parteien eine Frist von höchstens fünfundvierzig Tagen zum Monatsende nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung vereinbart werden, sofern diese Frist ausdrücklich vertraglich festgelegt ist und keinen offensichtlichen Missbrauch gegenüber dem Gläubiger darstellt.
Im Falle einer periodischen Rechnung im Sinne von Artikel 289 Absatz 3 I der französischen Abgabenordnung (Code général des impôts) darf die zwischen den Parteien vereinbarte Frist 45 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung nicht überschreiten.
II. In den in Artikel L. 441-1 I genannten Zahlungsbedingungen sind die Anwendungsbedingungen und der Zinssatz der Verzugszinsen, die am Tag nach dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum fällig werden, sowie der Betrag der dem Gläubiger zustehenden Pauschalentschädigung für Einziehungskosten angegeben, falls die geschuldeten Beträge nach diesem Datum beglichen werden.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, die jedoch keinen niedrigeren Zinssatz als das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes festlegen dürfen, entspricht dieser Zinssatz dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Refinanzierungsoperation angewandten Zinssatz zuzüglich 10 Prozentpunkten. Die Verzugszinsen sind ohne Mahnung fällig.
Jeder Gewerbetreibende, der mit einer Zahlung in Verzug ist, schuldet dem Gläubiger von Rechts wegen eine pauschale Entschädigung für Einziehungskosten, deren Höhe per Dekret festgelegt wird. Übersteigen die entstandenen Beitreibungskosten den Betrag dieser Pauschalentschädigung, kann der Gläubiger gegen Nachweis eine zusätzliche Entschädigung beantragen. Der Gläubiger kann sich jedoch nicht auf diese Entschädigungen berufen, wenn die Eröffnung eines Schutz-, Sanierungs- oder gerichtlichen Liquidationsverfahrens die Zahlung der ihm geschuldeten Forderung bei Fälligkeit unmöglich macht.
III. Vorbehaltlich besonderer, für den Gläubiger günstigerer Bestimmungen wird, wenn ein Abnahme- oder Prüfverfahren zur Bescheinigung der Vertragsmäßigkeit der Waren oder Dienstleistungen vorgesehen ist, die Dauer dieses Verfahrens gemäß den guten Handelspraktiken und -gepflogenheiten festgelegt und überschreitet in keinem Fall 30 Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und sofern dies keine missbräuchliche Klausel oder Praxis im Sinne des vorletzten Absatzes von Artikel L. 441-16 oder Artikel L. 442-1 darstellt.
Die Dauer des Annahme- oder Überprüfungsverfahrens darf weder eine Verlängerung der Dauer noch eine Verschiebung des Beginns der in den Unterabsätzen 2, 3 und 4 von I vorgesehenen maximalen Zahlungsfrist bewirken, sofern nicht ausdrücklich vertraglich etwas anderes vereinbart wurde und sofern dies keine missbräuchliche Klausel oder Praxis im Sinne des vorletzten Absatzes von Artikel L. 441-16 oder Artikel L. 442-1 darstellt.
Wichtige Punkte:
- Vertragliche Verzugszinsen: Die im Artikel L 441-10 des Handelsgesetzbuches vorgesehenen Verzugszinsen können nicht mit den gesetzlichen Verzugszinsen kombiniert werden. Ihr Zweck ist es, den Gläubiger für den durch die Zahlungsverspätung erlittenen Schaden zu entschädigen.
- Anwendung: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die Anwendungsmethoden und den Zinssatz dieser Verzugszinsen gemäß Artikel L 441-10 festlegen. Diese Anforderung ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2011/7, die in französisches Recht umgesetzt wurde und darauf abzielt, Zahlungsverzögerungen bei Geschäftstransaktionen zu bekämpfen.
- Natur der Zinsen: Entgegen ihrem Namen stellen Verzugszinsen keine Vertragsstrafe dar. Der Kassationsgerichtshof hat bestätigt, dass es sich tatsächlich um vertragliche Zinsen handelt (Cass. com. 2-11-2011 n° 10-14.677 F-PB).
- Kapitalisierung von Zinsen: Vertragszinsen können gemäß den in Artikel 1343-2 des Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen kapitalisiert werden, wodurch ihre Wirksamkeit zur Entschädigung des Gläubigers erhöht wird.
- Anwendung allgemeiner Regeln: Obwohl sowohl vertragliche Verzugszinsen als auch gesetzliche Verzugszinsen das gleiche Ziel haben – den durch die Zahlungsverspätung verursachten Schaden zu kompensieren – haben die spezifischen Regeln des Handelsgesetzbuches im Kontext von Geschäftstransaktionen Vorrang, gemäß dem Grundsatz des allgemeinen Rechts (C. civ. art. 1105).
Rechtliche Referenzen:
- Cass. com. 24-4-2024 n° 22-24.275 F-B, Sté française d’étude et de formation (SFEF) v. Sté Urban Way
- Artikel L 441-10 des französischen Handelsgesetzbuches
- Artikel 1231-6 des französischen Zivilgesetzbuches
- EU-Richtlinie 2011/7 vom 16. Februar 2011
Für weitere Fragen zu vertraglichen und gesetzlichen Verzugszinsen in Frankreich oder für eine individuelle Rechtsberatung können Sie uns gerne kontaktieren.