Grundsätzlich muss bei einem in Frankreich stattfindenden Kündigungsverfahren zunächst unterschieden werden, ob eine personen- oder eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt.
Bei einer personenbedingten Kündigung in Frankreich muss der Arbeitgeber, bei Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsvertrages, dessen Probefrist abgelaufen ist, einen rechtmäßigen Kündigungsgrund nachweisen. Darüber hinaus muss ein klar strukturiertes Kündigungsverfahren, welches im französischen Arbeitsgesetzbuch festgehalten ist, eingehalten werden. Dieses Verfahren beginnt mit einem Kündigungsvorgespräch, in welchem der Arbeitgeber die Kündigungsgründe benennt, und der Arbeitnehmer sich zu diesen äußern bzw. sich im Bezug auf diese verteidigen kann. Im Anschluss folgt das Kündigungsschreiben, welches nochmal präzise die Kündigungsgründe erläutert. Ab Erhalt dieses Schreibens beginnt die Kündigungsfrist, die, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, bei einem oder zwei Monaten liegt. Alaris-Law unterstützt Sie bei jeglichen Fragen zur personenbedingten Kündigung in Frankreich.
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Die betriebsbedingte Kündigung in Frankreich unterscheidet zu Beginn, ob nur ein Arbeitnehmer wegen betriebsbedingter Kündigung, oder gleichzeitig mehrere Arbeitnehmer betroffen sind. Ist von der betriebsbedingten Kündigung nur ein Mitarbeiter betroffen, welcher im unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und dessen Probefrist abgelaufen ist, muss sich der Arbeitgeber an folgendes Kündigungsverfahren halten: Vor Einleiten des Kündigungsverfahrens müssen dem Arbeitgeber Fortbildungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen angeboten werden, um eine betriebsbedingte Kündigung zu verhindern. Dieses Angebot erfolgt im Kündigungsvorgespräch, in welchem dem Angestellten zusätzlich der Kündigungsgrund genannt wird. Falls eine Wiedereingliederung durch Fortbildungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen nicht möglich ist, so muss das Kündigungsschreiben unter exakter Benennung des Kündigungsgrundes per Einschreiben nach frühestens sieben Tagen (bei nicht-leitenden Angestellten), bzw. 15 Tagen (bei leitenden Angestellten) zugestellt werden. Die Anwälte von Alaris-Law stehen Ihnen bei betriebsbedingter Kündigung in Frankreich zur Seite.
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Einen Sonderfall im französischen Arbeitsrecht stellt die Kündigung in Frankreich wegen beruflicher Unzulänglichkeit dar. Hierbei gilt es zu unterscheiden, ob ein Arbeitnehmer seine Arbeit vorsätzlich oder wegen beruflicher Unzulänglichkeit nicht korrekt ausführt. Je nach Grund für die inkorrekte Ausführung der Tätigkeit, kommen verschiedene Gesetze zum Tragen. Bei Alaris-Law beraten wir Sie eingehend zur Kündigung in Frankreich wegen beruflicher Unzulänglichkeiten.
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