Beim Kauf einer Immobilie kann das Vorliegen von versteckten Mängeln ein großes Problem sein. Diese Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs nicht sichtbar sind, können die Nutzung der Immobilie wesentlich beeinträchtigen oder ihren Wert erheblich mindern. Glücklicherweise bietet das französische Recht dem Käufer Schutz bei vorliegenden versteckten Mängeln – soweit die Verjährungsfrist eingehalten wurde.
Was ist die Verjährungsfrist?
Entgegen der landläufigen Meinung ist die zweijährige Frist für die Inanspruchnahme der Garantie für versteckte Mängel gemäß Art. 1648 Code Civil keine verbindliche Ausschlussfrist, sondern eine Verjährungsfrist. Dieses Detail ist entscheidend: Die Verjährung kann mithin unterbrochen werden, was dem geschädigten Käufer mehr Rechte bietet (Cass. 3e civ. 15-2-2024 n° 22-20.065 F-D).
Eine Unterbrechung dieser Frist kann zum Beispiel durch einen Antrag auf ein gerichtliches Expertenverfahren erfolgen. Die unterbrochene Frist beginn erst wieder ab dem Tag der Einreichung des Gutachtens weiter zu laufen. Diese Nuance gewährleistet, dass die Rechte des Käufers nicht ungerechtfertigt durch starre Fristen eingeschränkt werden.
Ein aufschlussreicher Fall
Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Ein Haus wird verkauft, das zum Zeitpunkt des Kaufs einen nicht offensichtlichen Hohlraum aufweist. Als der Käufer den Mangel entdeckte, beantragte er ein gerichtliches Gutachten. Auch wenn dieses Gutachten einige Zeit in Anspruch nahm, wurde die Verjährungsfrist durch das Verfahren unterbrochen. Somit ist die spätere Klage auf Gewährleistung für versteckte Mängel zulässig.
Die Bedeutung der rechtlichen Unterstützung in Frankreich
Diese Rechtslage zeigt, wie wichtig es ist, beim Kauf einer Immobilie und bei versteckten Mängeln gut beraten zu sein. Alaris Avocats steht Ihnen zur Seite, um Sie zu unterstützen und Ihre Rechte zu wahren. Unser Fachwissen in diesem Bereich ist Ihre beste Versicherung gegen die Unwägbarkeiten beim Erwerb von Immobilien.
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