Erweiterte Kontrollbefugnis bei Entsendungen nach Frankreich.
Der Arbeitsinspektor in Frankreich hat gem. Art. L. 8112-1 Code du Travail vorwiegend zur Aufgabe, Unternehmen auf deren Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften hin zu kontrollieren, d.h. vorwiegend der Einhaltung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen (z.B. Sicherheitsvorschriften, Einhaltung der Regelungen bzgl. Betriebsräte und Arbeitnehmervertreter, max. Arbeitszeiten, Schwarzarbeitsverbot, etc …). Das französische Arbeitsgesetzbuch zählt in Art. L 8112-2 Code du Travail einen Vielzahl von nicht abschliessenden Aufgaben der Arbeitsinspektion auf. Der Arbeitsinspektor kann darüber hinaus aber auch nur beratend für die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig werden.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht ihm gesetzlich ein relativ weiter Massnahmenkatalog zur Verfügung. So kann der Arbeitsinspektor z.B. ohne Vorankündigung Firmenräume oder Wohnräume der Mitarbeiter betreten und diese umfassend befragen. Ferner können vom Arbeitsinspektor eine Reihe von Dokumenten von den jeweiligen Arbeitgebern eingefordert werden.
Bei seiner Aufgabenerfüllung muss der Arbeitsinspektor unabhängig, diskret und unparteiisch vorgehen. Er ist gehalten, Anzeigen vertraulich zu behandeln und darf keine Firmengeheimnisse veröffentlichen.
Bei kollektiven Arbeitsrechtskonflikten kann er als Mediator schlichten. Bei individuellen Arbeitsrechtskonflikten ist hingegen grundsätzlich nur das französische Arbeitsgericht zuständig. Der Arbeitsinspektor genehmigt jedoch alle unterzeichneten Aufhebungsverträge in Frankreich. Auch bedarf es seiner vorherigen Einwilligung, wenn ein Mitarbeiter des Betriebsrates gekündigt werden soll.
Gegen die Entscheidungen und Massnahmen des Arbeitsinspektors können Rechtsmittel eingelegt werden (Dienstaufsichtsbeschwerde oder Einreichung einer Klage beim Verwaltungsgericht).
Die Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitsinspektors reichen nach seinem eigenen Ermessen von reinem Ermahnen und Mahnen bis hin zur Klageeinreichung im Schnellverfahren und zeitweiser Unterbindung der Arbeitgebertätigkeit. Ferner können Baustellen gestoppt werden.
Seit Sommer 2010 wurden die unterschiedlichen Arbeitsinspektionen in eine einzige Inspektion, der sog. DIRECCTE (Direction régionale des entreprises, de la concurrence, de la consommation, du travail et de l’emploi) verschmolzen. Weitere Veränderungen und Kompetenzerweiterungen der Arbeitsinspektionen wurden von den ehemaligen Arbeitsministerien seit 2014 und 2015 sukzessive angeordnet. Mit dem sog. Loi Macron wurden ferner die Informationsrechte und Kompetenzen der Arbeitsinspektion, vor allem bei der Enstendung ausländischer Mitarbeiter nach Frannkreich, wesentlich verstärkt. So unterrichtet der Arbeitsinspektor nun zwingend bei Verstössen gegen das frz. Mindestgehalt und die maximalen Arbeitszeiten den frz. Bauherrn/Auftraggeber.
In jedem französischen Firmengebäude muss die Adresse und der Name des zuständigen Arbeitsinspektors ausgehängt werden. Der jeweils zuständige Arbeitsinspektor kann folgender Website entnommen werden: http://direccte.gouv.fr/
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.