Ein französischer Arbeitsvertrag besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Arbeitnehmer gegen Bezahlung eine Leistung für einen Arbeitgeber verrichtet, zu dem ein Subordinationsverhältnis besteht. In den meisten Fällen wird die Schriftform gesetzlich erforderlich sein (z.B. Befristeter Arbeitsvertrag, Teilzeitarbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Wiedereingliederungsvertrag etc …). Lediglich der unbefristete französische Arbeitsvertrag (Contrat à durée indéterminée) kann mündlich und/oder konkludent erfolgen. Aber auch in diesem Falle muss zumindest eine schriftliche Bestätigung erfolgen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Der französische Arbeitgeber kann grundsätzlich jede natürliche oder moralische Person sein. Im letzten Fall muss der Arbeitgeber von einer bevollmächtigten Person rechtmäßig vertreten werden. Die Vollmacht kann sich auch konkludent ergeben (Cour de Cassation, Urteil vom 15. Dezember 2010). Französischer Arbeitnehmer kann grundsätzlich jeder sein. In einigen Fällen bedarf es jedoch der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (z.B. bei Minderjährigen und Personen, die unter Vormundschaft stehen). Minderjährige unter 16 Jahren dürfen nicht als Arbeitnehmer tätig sein (Ausnahmen bestehen bei Modeltätigkeiten, Ausbildungsverträge ab 15 Jahren und Ferienjobs ab 14 Jahren). In diesem Fall müssen vom Arbeitgeber besondere Bedingungen (z.B. Arbeitszeit) beachtet werden.
Sprache im Arbeitsvertrag in Frankreich
Grundsätzlich muss der französische Arbeitsvertrag gem. Art. L. 1221-3 Code du Travail ebenfalls auf Französisch abgefasst werden. Hiernach sollte selbst ein englischer Ausdruck (z.B. Senior Account manager) auf Französisch übersetzt werden. Sollte es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Ausländer handeln, kann dieser ebenfalls eine Übersetzung in seine Muttersprache verlangen. Diese Regel gilt gem. Art. L. 1321-6 Code du Travail ebenfalls für alle anderen Dokumente (z.B. Betriebsordnung), die mit der Durchführung des Arbeitsverhältnisses in unmittelbaren Zusammenhang stehen und dies selbst dann, wenn es sich bei dem Unternehmen in Frankreich um die Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens handelt.
Wichtige Ausnahmen hiervon besteht jedoch dann, wenn:
- es sich bei dem Arbeitnehmer entweder um einen ausländischen Mitarbeiter handelt und der Arbeitsvertrag in seiner Muttersprache abgefasst wurde;
- es sich um Dokumente aus dem Ausland handelt oder
- bei fremdsprachigen Dokumenten (z.B. Technische Unterlagen), bei denen aufgrund der internationalen Handhabung notwendigerweise erwartet werden kann, dass die Mitarbeiter der englischen Sprache mächtig sind (Cour de Cassation, Urteil vom 12. Juni 2012).
Dies wurde erst wieder durch Gerichtsbeschluss des Cour de Cassation vom 24. Juni 2015 erneut bestätigt.
Probezeit
Sollte der Arbeitgeber eine Probefrist vereinbaren wollen, muss diese zwingend im Arbeitsvertrag (bzw. im „lettre d’engagement“) schriftlich enthalten sein. Andernfalls wurde darauf verzichtet.
Hinsichtlich der übrigen inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsverträge in Frankreich müssen zwingend die im französischen Arbeitsgesetzbuch bestehenden Mindestregelungen im Arbeitsvertrag enthalten sein. Die Vertragsbestimmungen in den Arbeitsverträgen dürfen ferner nicht gegen den „ordre public“ Grundsatz verstoßen (z.B. Bezahlung unter der Mindestgehaltsgrenze).
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.