Wichtige Neuerungen für (Bau-) Unternehmen, die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden.
Bei der maximalen Grenze von Schadenersatzansprüchen rechtswidrig gekündigter Mitarbeiter hat das französische Verfassungsgericht per Gerichtsentscheid vom 5. August 2015 zwar Regelungen im „Loi Macron“ als verfassungswidrig angesehen, weil die Mitarbeiterzahl des Unternehmens bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben muss (eine maximale Berechnung anhand der Betriebszugehörigkeit wurde gebilligt). Jedoch hat das Gericht die verschärften Regeln bezüglich der Entsendung der Mitarbeiter nach Frankreich validiert.
Das entsprechende Anwendungsgesetz (Decret) dürfte noch vor Dezember 2015 zu erwarten sein.
Die verschärften Regelungen bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich sind eine wichtige Neuerung für alle ausländischen Unternehmen, vor allem im Baubereich.
Höhere Bussgelder
So werden die bisherigen maximalen Bussgelder für illegale Entsendungen von Mitarbeitern nach Frankreich (Unterlassen der Entsendunterlagen an die frz. Arbeitsinspektion) von bisher 10.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht (Art. L. 1264-3 Code du Travail).
Stellt der Arbeitsinspektor einen schwerwiegenden Verstoss des ausländischen Arbeitgebers bezüglich der entsandten Mitarbeiter fest (z.B. die Nichteinhaltung des französischen Mindestgehalts, der Ruhezeiten oder wöchentlichen maximalen Arbeitszeiten, unwürdige Arbeitsbedingungen oder Unterbringung der entsendeten Arbeitnehmer etc …), wird er dies zunächst schriftlich konstatieren. Dann informiert er den Arbeitgeber, damit er dies unverzüglich unterlässt, sowie den französischen Bauherrn / Vertragspartner.
Verträge prüfen – solidarische Haftung
Unserer bisherigen Erfahrung nach kann bei den meisten der von uns geprüften französischen Verträgen (Bauverträge) bei Vorliegen solcher Verstösse der Vertragspartner (Bauherr/Generalunternehmer) sofort kündigen und Schadenersatz geltend machen.
Wird der Verstoss nicht unmittelbar beendet, kann der Arbeitsinspektor die Arbeits- und Bauleistungen einstellen lassen – bis zu maximal einem Monat. Das Arbeitsverhältnis zu den entsendeten Mitarbeitern bleibt in dieser Zeit fortbestehen, die Gehälter sind weiter zu zahlen. Das Bussgeld bei Unterlassen betragen bis zu 10.000 Euro pro Arbeitnehmer.
Hält das entsendende Unternehmen die französischen Regelungen zum Mindestgehalt nicht ein, haftet hierfür solidarisch der französische Bauherr, Generalunternehmer oder Vertragspartner.
Neue Ausweiskarte für Mitarbeiter
Ferner haben nach Frankreich entsandte Mitarbeiter einen neuen Ausweis (Carte d’dentification professionnelle des salaries du bâtiment) bei sich zu führen. Dies betrifft gleichermassen französische Bauunternehmer wie ausländische Bauunternehmer, die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden. Dieser Ausweis informiert über den Mitarbeiter, Arbeitgeber und die Organisation, die den Ausweis ausgestellt hat. Bei Missachtung dieser Regelung fallen Bussgelder in Höhe von 2.000 Euro pro Mitarbeiter an.
Von diesen verschärften Regelungen ausgenommen sind nur Privatpersonen, die ihr Eigenheim von Bauunternehmen bauen lassen, die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden.
Infolge dieser Regelungen werden Unternehmen bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich die gesetzlichen Vorgaben sicherlich noch genauer als bisher prüfen und beachten. Denn, bei Verstössen drohen nicht nur empfindliche Strafen, sondern der französische Bauherr bzw. Auftraggeber wird den Hauptvertrag unverzüglich kündigen, um der solidarischen finanziellen Haftung zu entgehen.
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.